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   VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444   

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VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 (https://dejure.org/2019,37913)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 (https://dejure.org/2019,37913)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 8 ZB 18.1444 (https://dejure.org/2019,37913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO,; VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
    Die Änderung von gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmungen während der Anhängigkeit einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss

  • rewis.io

    Die Änderung von gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmungen während der Anhängigkeit einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungszulassungsantrag (abgelehnt); Hochwasserschutzmaßnahme; Klage gegen Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt eines Planergänzungsbeschlusses; Änderung der erstinstanzlichen gerichtlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung im Laufe des Planänderungsverfahrens

  • rechtsportal.de

    Klage gegen ein Planfeststellungsbeschluss bzgl. der Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens mit den zugehörigen Bauwerken und Einrichtungen in einem Gemeindegebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nachträgliche Änderungen eines festgestellten Plans mit diesem zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31-07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 25).

    Der geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; da der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwächst", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung mit der Folge, dass das Rechtsschutzinteresse für ein gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung gerichtetes Klagebegehren entfällt (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 a.a.O).

    Dieser hat ausdrücklich festgehalten, dass dem Betroffenen, der Rechtsschutz erreichen will, keine andere Wahl bleibt, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23).

    Wie der Beklagte zutreffend ausführt, begründet das Verwaltungsgericht die prozessuale Erledigung der Planentscheidung in seiner Ursprungsfassung nicht mit der durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes vom 30. Juni 2017 (Hochwasserschutzgesetz II - BGBl. I S. 2193) mit Wirkung zum 6. Juli 2017 eingefügten Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO; vielmehr führt es im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23 m.w.N.) aus, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der allein gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 gerichteten Klage aufgrund des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 weggefallen ist, weil dieser mit der Ausgangsplanfeststellung eine neue einheitliche Planfeststellungsentscheidung darstellt, die mit dem ursprünglichen Streitgegenstand nicht identisch ist (vgl. oben unter II.1.1).

    Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall einer nachträglichen Planänderung während eines laufenden Klageverfahrens regelmäßig davon auszugehen ist, dass sich die gegen die ursprüngliche Planfeststellung erhobene Klage nunmehr gegen die veränderte Planentscheidung richtet, sofern keine Erledigungserklärung abgegeben wird (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23).

    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die oben dargestellte (vgl. unter II.1.3.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach gegen die ursprüngliche Planfeststellung erhobene Klagen im Fall einer nachträglichen Planänderung während eines laufenden Klageverfahrens regelmäßig dahingehend zu verstehen sind, dass sie sich nunmehr gegen die veränderte Planentscheidung richtet (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23).

    Die Klägerin macht zum einen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 18. März 2009 (9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 21, 23) ausgeführt, dass bei Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon auszugehen sei, dass der Kläger durch die Klageantragstellung gegen den Planfeststellungsbeschluss hinreichend signalisiert habe, dass er den Planfeststellungsbeschluss nicht hinnehmen wolle; damit habe das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass ein Verfahren bei einer nachträglichen Planergänzung im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens fortzuführen und dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis abzuerkennen und folglich die Klage nicht als unzulässig abzuweisen sei.

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 43.16

    Aktenwidrigkeit; Alternativenprüfung; Divergenz; Feststellung der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444
    Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 23) beinhaltet nicht die Feststellung, dass in Konstellationen, in denen sich ein Planänderungsbeschluss auf die Heilung punktueller Fehler der früheren Entscheidung beschränkt, der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss in seiner Ausgangsfassung fortbesteht und isoliert angegriffen werden kann; vielmehr prüft das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen lediglich die Möglichkeit einer inhaltlichen Teilbarkeit der einheitlichen Planfeststellungsentscheidung hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts, der einer Verträglichkeitsprüfung zum Zweck der Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zugrunde zu legen ist.

    Zum anderen trifft es, wie die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt, gerade nicht zu, dass durch den Planergänzungsbeschluss der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der vorliegenden Planfeststellung vollumfänglich "zeitlich um drei Jahre nach hinten verschoben wird"; vielmehr ist nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts insoweit zu differenzieren, inwieweit sich der Planergänzungsbeschluss auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 23; U.v. 27.6.2019 - 7 C 22.17 - juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Wie oben (vgl. unter II.1.1) ausgeführt, hat sich im vorliegenden Verfahren indes der Streitgegenstand mit dem Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 geändert, weil dieser mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 zu einer neu gestalteten einheitlichen Planfeststellungsentscheidung verschmolzen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 23).

    4.2 Auch eine entscheidungserhebliche Abweichung des Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2018 (9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 23) liegt nicht vor.

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3).

  • BVerfG, 17.03.2005 - 1 BvR 308/05

    Revisionszurückweisung gem § 552a S 1 ZPO mit Grundrechten der betroffenen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444
    Danach erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts entgegen den Ausführungen der Klägerin grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, es sei denn, die weitere Rechtsanwendung ist mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (vgl. BVerfG, B.v. 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 - NJW 2005, 1485 = juris Rn. 15; B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48 = juris Rn. 43; LSG NRW, B.v. 16.1.2013 - L 11 SF 251/12 AB - juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 18.10.2017 - 3 S 642/16 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.).

    Dies kann grundsätzlich mit Wirkung auch für solche Verfahren geschehen, die bereits bei Gericht anhängig sind, soweit dem nicht durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG Grenzen gezogen sind (vgl. BVerfG, B.v. 17.3.2005 a.a.O. Rn. 43).

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444
    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2012 - 2 BvR 1048/11 - BVerfGE 131, 268 = juris 129; BayVerfGH, E.v. 12.8.2011 - Vf. 74-VI-10 - juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 7.1.2019 - 7 B 16/18 - juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444
    Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62).
  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinn weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42).
  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) kann durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung nur dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 9 B 11.17 - juris Rn. 3; B.v. 12.3.2014 - 5 B 48.13 - NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 21 ZB 18.30867 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444
    Aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1960 (2 BvL 4/59 - BVerfGE 11, 139 = juris Rn. 29) ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung.
  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 8 ZB 10.2931

    Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften betreffend die Erteilung von

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 15 ZB 14.1542

    Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Baugrenze - Balkonerweiterung

  • BVerwG, 31.01.2018 - 9 B 11.17

    Allgemeine Lebenserfahrung und Beweiswürdigung

  • BVerwG, 04.08.2017 - 6 B 34.17

    Heranziehung zu Dienstleistungen; einheitliches Wehrübungsrecht; Auswahlermessen

  • BVerwG, 07.01.2019 - 7 B 16.18

    Verpflichtung zum Erlass von Lärmschutzmaßnahmen an einer bewohnten Straße;

  • BVerwG, 27.10.2014 - 2 B 52.14

    Enthebung eines Beamten aus dem Dienst wegen unerlaubten Fernbleibens als

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 2.14

    Rückübertragung eines Grundstücks mit einem Gutshof an eine Erbengemeinschaft

  • VGH Bayern, 03.08.2017 - 8 ZB 15.2642

    Gewässerwerbenutzung durch Aufstau und Ableitung eines Grabens

  • VerfGH Bayern, 12.08.2011 - 74-VI-10

    Teils aus Subsidiaritätsgründen und wegen Verfristung unzulässige, im Übrigen

  • VGH Bayern, 14.05.2014 - 14 ZB 13.2658

    Beihilfe; medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine Linsenimplantation

  • BVerwG, 31.05.2017 - 5 PB 12.16

    Statthaftigkeit der auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Beschwerde;

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 21 ZB 18.30867

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZR 23/12

    Internationale Zuständigkeit für ein Unterhaltsverfahren nach Wechsel von der

  • BVerwG, 27.06.2019 - 7 C 22.17

    Artenschutz; Bestand; Lebensstätte; Naturhaushalt; Naturschutzverein;

  • BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01

    Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 3 S 642/16

    Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Wegfall des § 47 Abs 2a VwGO

  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 8 B 12.431

    Planfeststellung für Hochwasserschutzmaßnahme - Bindungswirkung eines Urteils im

  • BFH, 29.06.2015 - III S 12/15

    Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts im Verfahren der Aussetzung der

  • BVerwG, 08.01.2004 - 4 B 113.03

    Rechtsstreit um das Außer-Kraft-Treten eines fernstraßenrechtlichen

  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 8 A 18.40003

    Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2013 - L 11 SF 251/12
  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 13a A 17.31223

    Verweisungsbeschluss innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 8 A 18.40003

    Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

    Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 abgelehnt (8 ZB 18.1444).

    Die Klage, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach der durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes vom 30. Juni 2017 (Hochwasserschutzgesetz II - BGBl. I S. 2193) mit Wirkung zum 6. Juli 2017 eingefügten Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO erstinstanzlich entscheidet (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 - juris Rn. 21 ff.), ist zulässig, aber unbegründet.

    Wie bereits im Beschluss vom 30 Oktober 2019 - 8 ZB 18.1444 (vgl. juris Rn. 13 f.) ausgeführt, verschmilzt der nachträglich ergangene Planänderungsbeschluss mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 20.04.2021 - 22 A 21.40004

    Änderung der sachlichen Zuständigkeit für Windenergieanlagen

    Nach dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, es sei denn, die weitere Rechtsanwendung ist mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (BVerfG, B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48/64 = juris Rn. 43 m.w.N.; BVerfG (Kammer), B.v. 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 - juris Rn. 22).

    Dem entspricht es, dass der Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, soweit ersichtlich, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht auf Zuständigkeits-, sondern lediglich in Bezug auf Verfahrensregelungen angewandt wurde (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48/62 ff. = juris Rn. 39 ff. zu § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 9.7.1990 (BGBl I S. 1354) - Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; BVerfG (Kammer), B.v. 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 - juris Rn. 15 zu § 552a ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 24.8.2004 (BGBl I S. 2198) - Zurückweisung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision durch einstimmigen Beschluss unter näher bestimmten Voraussetzungen; BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 CN 12.97 - juris Rn. 10 ff. zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1.11.1996 (BGBl I S. 1626) - Antragsbefugnis für Normenkontrollanträge; s.a. VGH BW, U.v. 18.10.2017 - 3 S 642.16 - juris Rn. 25 ff. zur Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO durch Gesetz vom 29.5.2017 (BGBl I S. 1298); s. allerdings auch BayVGH, B.v. 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 - juris Rn. 22 zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 30.6.2017 (BGBl I S. 2193) - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs für bestimmte Planfeststellungsverfahren, hier jedoch bei verändertem Streitgegenstand; s.a. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 90 Rn. 18).

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 22 B 17.855

    Erfolgloses Rechtsschutzverfahren gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung

    1.2.1 Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts anhängige Rechtsstreitigkeiten, es sei denn, die Rechtsanwendung ist mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (BVerfG, B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48/64 = juris Rn. 43 m.w.N.; BVerfG (Kammer), B.v. 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 20.4.2021 - 22 A 21.40004 - juris Rn. 14; B.v. 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 8 A 18.40005

    Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

    Die Klage, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach der durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes vom 30. Juni 2017 (Hochwasserschutzgesetz II - BGBl. I S. 2193) mit Wirkung zum 6. Juli 2017 eingefügten Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO erstinstanzlich entscheidet (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 - juris Rn. 21 ff.), ist zulässig, aber unbegründet.
  • VG Münster, 20.12.2021 - 10 K 2552/20

    Klagen gegen Neubau der Kreisstraße 76n in Steinfurt abgewiesen

    vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15.05.2015 - 1 D 12/12.AK -, juris, Rn. 64; Bayerischer VGH , Beschluss vom 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 -, juris, Rn. 13 m.w.N.
  • VG Münster, 20.12.2021 - 10 K 2555/20

    Planänderungsbescheid, Präklusionsfrist, Planrechtfertigung, Abwägungsgebot,

    vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15.05.2015 - 1 D 12/12.AK -, juris, Rn. 64; Bayerischer VGH , Beschluss vom 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 -, juris, Rn. 13 m.w.N.
  • VGH Hessen, 03.03.2022 - 2 C 2459/21

    Anfechtung eines bergrechtlichen Planänderungsbeschlusses bei Anhängigkeit des

    Nicht zu folgen ist jedoch der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 8 ZB 18.1444 - (juris), dass die Planänderung zu einem neuen Streitgegenstand führe, für den die neue Zuständigkeitsregelung gelte, so dass der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht in der Hauptsache für erledigt erklärt und vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof erneut Klage erhoben werden müsse (a.a.O. Rn. 21 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2022 - 7 D 312/21

    Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts i.R.e.

    vgl. Bay. VGH , Beschluss vom 30.10.2019 - 8 ZB 18.1444 -, juris, m. w. N.
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